Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ergänzend zu dem individuell zwischen der Auftraggeberin und der Marcel Vockrodt & Kim Venus GbR geschlossenen Vertrag. Die Marcel Vockrodt & Kim Venus GbR wird in diesen AGB kurz als Jojomoto bezeichnet.

2
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB der Auftraggeberin werden im Zweifel nur durch eine ausdrückliche Erklärung von Jojomoto, die der Textform (§ 126 b BGB, z.B. E-Mail, SMS, elektronischer Chat) bedarf, anerkannt.

3
Bei dauerhaften Vertragsverhältnissen, wie z.B. bei Rahmenverträgen, gelten diese AGB für sämtliche Einzelaufträge und Leistungsabrufe während der Vertragsbeziehung, ohne dass es einer gesonderten Einbeziehung in den jeweiligen Einzelauftrag bedarf.

§ 2 Leistungspflichten von Jojomoto

1
Jojomoto verpflichtet sich zur Herstellung des im Angebot, bzw. im Vertrag bezeichneten Videos. Soweit individuell nicht anders vereinbart, umfasst die Herstellung des Videos in der Regel die nachfolgend beschriebenen Leistungen, wobei die Reihenfolge der dargestellten Leistungspositionen für die Vertragsdurchführung nicht zwingend ist, sondern Jojomoto vielmehr nach eigenem Ermessen.

a. Beratung und Konzeptentwicklung
Im Rahmen der Beratung und Konzeptentwicklung legen die Parteien die Zwecke und Ziele fest, die durch das Video realisiert werden sollen und definieren die anzusprechende Zielgruppe. Ferner stellen die Parteien sämtliche inhaltlichen und technischen Vorgaben für das Video zusammen, wie z.B. die grundlegende Story und die ästhetische Ausrichtung des Videos wie auch die gewünschte Länge und etwaige spezielle
Formate. Jojomoto unterstützt den Auftraggeber bei der Definition und Festlegung sämtlicher Anforderungen an das Video und erstellt ein grundlegendes Konzept für das Video. Die Auftraggeberin erhält Gelegenheit, das Konzept zu prüfen und freizugeben oder Änderungs- oder Verbesserungswünsche vorzutragen (zu Freigaben und Korrekturschleifen s. § 3). Sobald die Auftraggeberin das Konzept freigegeben hat, gelten dessen Inhalte als verbindliche Vorlage für die weiteren Leistungsschritte.

b. Style Development
Auf der Grundlage des von der Auftraggeberin freigegebenen Konzepts wird Jojomoto den individuellen Stil des Videos entwickeln. Zu diesem Zweck wird Jojomoto Styleframes, Moodboards, Skizzen, und ggf. auch bereits ein Storyboard erstellen, um die tragenden Stilelemente und den gewünschten Sprachduktus des Videos zu veranschaulichen. Soweit für die Festlegung der Stilrichtung sinnvoll, wird Jojomoto der Auftraggeberin zusätzlich verschiedene Musiksequenzen und Stimmproben von potentiellen Sprechern zugänglich machen. Sämtliche Arbeitsergebnisse des Style
Developments werden der Auftraggeberin zur weiteren Abstimmung und Freigabe vorgelegt.

c. Designentwicklung von Assets, Drehbuchentwicklung,
Herstellung eines Animatic

Jojomoto wird sämtliche in den Videoszenen zu verwendenden Charaktere, Grafiken, Icons und Hintergründe als zweidimensionale Illustrationen oder, falls erforderlich, als dreidimensionale Modelle ausarbeiten und ggf. Stockfotos von Drittanbietern lizenzieren. Weiterhin wird Jojomoto ein
detailliertes Drehbuch erstellen. Auf dieser Grundlage erstellt Jojomoto als Vorschau auf die finale Animation des Videos ein Animatic, das die Szenenabfolge, den Text, das Design und den Stil des Videos in den wesentlichen Zügen erkennen lässt und das als Grundlage für den weiteren Abstimmungsprozess mit der Kundin vor dessen Freigabe dient.

d. Animation und Postproduction, Sound Design und Sprachaufnahme
Sobald die visuellen Medieninhalte von der Auftraggeberin freigegeben worden sind, erstellt Jojomoto das animierte Video. Spielt die mit der Auftraggeberin abgestimmte Musik ein und ergänzt das passende Sounddesign und eine Sprecherstimme. Für das Voice Over mit einer Sprecherstimme wird Jojomoto eine professionelle Sprecherin oder einen Sprecher beauftragen und die für die beabsichtigten
Nutzungszwecke erforderlichen Nutzungsrechte einholen. Jojomoto wird das fertiggestellte Video der Auftraggeberin zur Abstimmung zugänglich machen und etwaige Änderungswünsche oder Kürzungen im Wege der Nachbearbeitung umsetzen.

2
Jojomoto wird der Auftraggeberin das fertiggestellte Video in dem vertraglich vereinbarten Format übergeben. Sofern kein besonderes Format vereinbart worden ist, übergibt Jojomoto das Video in der Standardauflösung Full HD (1920 x 1080) an die Auftraggeberin. Die Auftraggeberin erhält das Video ausschließlich in einem geschlossenen Format, die Raw- und Projektdateien verbleibt im Eigentum von Jojomoto. Dasselbe gilt für sämtliche anderen Dateien, die Jojomoto im Laufe des Projekts erstellt hat.

3
Maßgeblich für die vertraglich vereinbarte Länge des Videos ist die Länge, die das fertiggestellte animierte Video vor seiner Nachbearbeitung hat. Spätere Kürzungen des Videos auf Wunsch der Auftraggeberin bleiben außer Betracht.

§ 3 Korrekturschleifen und Freigabeerklärungen, Nachbesserung,
nachträgliche Änderungswünsche

1
Jojomoto wird die Auftraggeberin regelmäßig die in den einzelnen Projektphasen erstellen Leistungsergebnisse zu Abstimmungszwecken übermitteln und sie ggf. zur Entscheidung zwischen verschiedenen Varianten auffordern. Nachdem die Auftraggeberin etwaige Entscheidungen getroffen und etwaige Modifikations- oder Korrekturwünsche an Jojomoto mitgeteilt hat, wird Jojomoto die mitgeteilten Anforderungen im Rahmen einer ersten Korrekturschleife umsetzen. Sofern das korrigierte Leistungsergebnis aus Sicht der Auftraggeberin noch weiterer Anpassungen bedarf, wird Jojomoto sie im Rahmen einer zweiten Korrekturschleife umsetzen.

2
Sollte die Auftraggeberin nach Abschluss der zweiten Korrekturschleife noch Korrekturwünsche äußern, ist Jojomoto berechtigt, die zusätzlich von der Auftraggeberin in Anspruch genommenen Leistungen, bzw. zusätzlich entstehende Kosten gemäß den im Angebot ausgewiesenen Grundpreisen, ersatzweise gemäß den üblichen Honorarsätzen, in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung hierüber bedarf.

3
Unabhängig von den vereinbarten Korrekturschleifen ist Jojomoto zur kostenfreien Nacherfüllung verpflichtet, sofern die übergebenen Leistungen einen Sach- oder Rechtsmangelaufweisen.

4
Sobald die Auftraggeberin die mit ihr abgestimmten Leistungsergebnisse freigegeben hat, sind diese für die weitere Entwicklung der Medieninhalte bindend.

5
Wünscht die Auftraggeberin nachträglich eine Änderung von bereits freigegebenen Inhalten, so wird Jojomoto überprüfen, ob die Änderungswünsche der Auftraggeberin zu einem Mehraufwand führen und ob sie innerhalb des anvisierten Zeitrahmens umsetzbar sind. Soweit die Auftraggeberin mit einer etwaigen Verschiebung von Abgabeterminen und mit der Vergütung von Mehraufwand nach den üblichen Stundensätzen von Jojomoto einverstanden ist, wird Jojomoto die Änderungswünsche umsetzen. Jojomoto ist berechtigt, die Auftraggeberin zur Bestätigung
der geänderten Konditionen in Textform aufzufordern und die weiteren Leistungen vom Zugang der Bestätigung abhängig zu machen.

§ 4 Endabnahme

1
Sobald Jojomoto der Auftraggeberin die finale Version des animierten Videos zugänglich gemacht hat, prüft die Auftraggeberin, ob das Video vertragsgemäß hergestellt worden ist. Die Auftraggeberin ist zur Abnahme verpflichtet, sofern das Video keine nicht lediglich unwesentlichen Mängel aufweist.

2
Jojomoto kann der Auftraggeberin bei der Übergabe des Videos eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Abnahme erklärt werden muss. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Leistungsergebnisse als abgenommen, sofern die Auftraggeberin die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

§ 5 Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin

1
Die Auftraggeberin wirkt bei der Festlegung der Anforderungen an das vertragsgegenständliche Video mit und stellt Jojomoto aussagekräftige Informationen über die in dem Video umzusetzenden Inhalte, die beabsichtigten Nutzungszwecke und die Kernaussagen des Videos sowie über die angesprochene Zielgruppe zur Verfügung. Die Auftraggeberin teilt Jojomoto auch sonstige ihr bekannten Umstände, die für die Herstellung des
Videos zu berücksichtigen sind, mit.

2
Die Auftraggeberin wird die von Jojomoto angeforderten Entscheidungen möglichst zeitnah herbeiführen und an Abstimmungsprozessen zur Freigabe von Zwischenergebnissen konstruktiv mitwirken.

3
Sofern Inhalte eingebunden werden sollen, die von der Auftraggeberin bereit zu stellen sind, wie z.B. Logos oder Fotografien, wird sie diese unverzüglich auf Anforderung von Jojomoto einem für die weitere Bearbeitung geeigneten Form übermitteln.

4
Kommt die Auftraggeberin ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann Jojomoto sie unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Mitwirkung auffordern. Bei fruchtlosem Fristablauf ist Jojomoto nach eigenem Ermessen dazu berechtigt, ihre vertraglichen Leistungspflichten auf der Grundlage der vorhandenen Vorgaben und Informationen zu erfüllen oder den Vertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung kann Jojomoto für die bis dahin erbrachten Leistungen eine anteilige Vergütung und Ersatz der ihr bereits entstandenen Aufwendungen verlangen. Weitergehende
Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder Entschädigungsansprüche wegen Verzuges aus § 642 BGB bleiben hiervon unberührt.

5
Zur Vermeidung von Unklarheiten und Missverständnissen und zur Schaffung von verbindlichen Vorgaben für die Leistungserbringung kann Jojomoto bei umfangreicheren oder für die Vertragsausführung wesentlichen Besprechungen von der Auftraggeberin eine Bestätigung des Besprechungsinhalts in Textform verlangen und die Ausführung der Leistungen bis zum Erhalt dieser Bestätigung aussetzen.

§ 6 Rechte der Auftraggeberin bei Mängeln

1
Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln stehen der Auftraggeberin die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgendenBestimmungen zu:

a. Der Auftraggeberin stehen die Rechte aus § 634 Nr. 2-4 BGB erst dann zu, wenn die Nacherfüllung durch Jojomoto fehlgeschlagen ist, oder wenn Jojomoto die Nacherfüllung endgültigverweigert hat. Die Nacherfüllung gilt im Zweifel erst dann als fehlgeschlagen, wenn Jojomoto den Mangel nach zwei Beseitigungsversuchen oder zwei neuen Herstellungsversuchen den Mangel nicht beseitigen konnte. § 6 Rechte der Auftraggeberin bei Mängeln
b. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ist die Auftraggeberin zur Zurückbehaltung der Vergütung nur berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemesse-nen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mängelbeseitigung steht.
c. Die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, solange sie fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des mit Mängeln behafteten übergebenen Leistungsergebnisses steht.

2
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels.

§ 7 Verzögerungen der Leistung

1
Wird Jojomoto durch ein unvermeidbares, unvorhersehbares außergewöhnliches Ereignis an der rechtzeitigen Leistungserbringung
gehindert, oder ist der Hinderungsgrund auf Umstände zurückzuführen, die dem Verantwortungsbereich der Auftraggeberin zuzurechnen sind (z.B. Verzögerung von Mitwirkungsleistungen, Vielzahl von nachträglichen Änderungswünschen) so verlängern sich die Leistungsfristen angemessen. Jojomoto wird die Auftraggeberin unverzüglich über das Leistungshindernis unterrichten und auf die voraussichtlichen Terminverzögerungen
hinweisen.

2
Die Auftraggeberin ist im Falle des Verzuges nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Verzug von Jojomoto verschuldet ist. Jojomoto kann die Auftraggeberin unter angemessener Fristsetzung zu der Erklärung auffordern, ob sie vom Vertrag zurücktritt oder auf Vertragsdurchführung besteht.

§ 8 Haftung

1
Jojomoto haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Jojomoto ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet Jojomoto in demselben Umfang.

2
Die Regelung des vorstehenden Absatzes (1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

§ 9 Einräumung von Nutzungsrechten, Lizenzbedingungen Dritter, rechtliche Verantwortlichkeiten

1
Sofern die Parteien keine anderslautende individuelle Vereinbarung getroffen haben, räumt Jojomoto der Auftraggeberin nach vollständiger Zahlung der von ihr zu leistenden Vergütung die ausschließlichen (exklusiven), räumlich und zeitlich unbeschränkten Rechte ein, das Video für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke zu nutzen.

2
Jojomoto gewährleistet, dass sie berechtigt ist, über die Urheber- und Leistungsschutzrechte an dem von ihr hergestellten Video zu verfügen, dass sie keine dieser Rechtseinräumung entgegenstehenden Verfügungen getroffen hat. Jojomoto gewährleistet ferner, dass sie die von ihr in dem Video
verarbeiteten Medieninhalte nicht widerrechtlich geschützten Werken anderer Urheber entnommen hat.

3
Soweit Jojomoto in dem Video Leistungen und Lizenzprodukte Dritter verarbeitet hat, wie z.B. Musik, Sprecherstimmen, Grafiken und Bilder, ist die Auftraggeberin an deren Lizenzbedingungen gebunden. Jojomoto wird der Auftraggeberin die Lizenzbedingungen für die einzelnen Inhalte übermitteln. Jojomoto ist nicht verpflichtet, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob die jeweiligen Lizenzbedingungen die von der Auftraggeberin beabsichtigte Nutzung des Videos abdecken. Diese rechtliche Prüfung obliegt allein der Auftraggeberin.

4
Weiterhin ist Jojomoto nicht dazu verpflichtet, die Inhalte des vertragsgegenständlichen Videos einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, insbesondere nimmt sie keine rechtliche Überprüfung hinsichtlich des Inhalts von Werbeaussagen oder der Einhaltung berufs-, gewerberechtlicher oder verbraucherschutzrechtlicher Bestimmungen vor. Jojomoto führt darüber hinaus Kollisionsrecherchen für Logos oder Designs durch, die in dem Video verarbeitet worden sind. Diese rechtlichen Prüfungen obliegen allein der Auftraggeberin.

5
Die Auftraggeberin versichert ihrerseits, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind, welche die vertraglich vorausgesetzte Nutzung einschränken oder ausschließen. Die Auftraggeberin stellt Jojomoto von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.

§ 10 Benennung von Jojomoto, Referenzbelege

1
Jojomoto behält sich das Recht vor, in dem Video eine Urheberbenennung an geeigneter Stelle anzubringen, sofern das Präsentationsinteresse
der Auftraggeberin hierdurch nicht beeinträchtigt wird, oder alternativ von der Auftraggeberin eine andere branchenübliche Form der Urheberbenennung zu verlangen.

2
Jojomoto behält sich weiterhin das Recht vor, einzelne Inhalte des hergestellten Videos nach dessen Veröffentlichung durch die Auftraggeberin für eigene Präsentations- und Referenzzwecke zu nutzen und ggf. auf das von der Auftraggeberin veröffentlichte Video zu verlinken. Jojomoto ist nach Veröffentlichung des Videos durch die Auftraggeberin weiterhin dazu berechtigt, diese als Referenzkunden zu benennen und über das vertragsgegenständliche Projekt in angemessenem Umfang unter Wahrung der Interessen der Auftraggeberin zu berichten. Sofern in dem Video Inhalte der Auftraggeberin eingebunden sind, über deren Rechte die Auftraggeberin zu verfügen berechtigt ist, räumt die Auftraggeberin Jojomoto ein entsprechendes einfaches Nutzungsrecht ein, diese Inhalte im Rahmen der Darstellung des Videos mit zu präsentieren.

§ 11 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1
Sofern die Parteien keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen haben, ist die Vergütung nach der Übergabe des finalen Videos und nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung fällig und ist zur Vermeidung von Verzugsfolgen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.

2
Die Auftraggeberin ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung wird von Jojomoto nicht bestritten oder ist rechtskräftig festgestellt worden.

3
Leistet die Auftraggeberin die vertraglich vereinbarte Vergütung trotz Fälligkeit nicht, so ist sie nicht berechtigt, das Video zu nutzen. Jojomoto steht in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch gegen die Auftraggeberin zu.

§ 12 Schlussbestimmungen

1
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der AGB im Übrigen unberührt. Das gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

2
Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.

3
Der Vertrag unterliegt, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4
Hat die Auftraggeberin keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist Gerichtsstand der Sitz von Jojomoto.